- Altenheim-Freibetrag
- Begriff des Einkommensteuerrechts. Wenn ein Steuerpflichtiger oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, kann er die Kosten hierfür bis zu einer Höchstgrenze von 624 Euro im Kalenderjahr (§ 33a III 2 EStG; pro Monat 52 Euro) als steuermindernde ⇡ außergewöhnliche Belastung absetzen. Diese Höchstgrenze erhöht sich auf 924 Euro (bzw. 77 Euro pro Monat), sofern die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden können, dürfen den Höchstbetrag nur einmal absetzen. Durch den A.-F. sollen Personen, die in einem Heim untergebracht sind, genauso gestellt werden wie Personen, die im eigenen Heim wohnen bleiben, sich aber durch eine Haushaltshilfe helfen lassen müssen.
Lexikon der Economics. 2013.